Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Software-as-a-Service-Vereinbarungen (AGB)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Software-as-a-Service-Vereinbarungen (nachfolgend „AGB“) gelten für Verträge zwischen der Orbit4 GmbH, Fuhlsbütteler Weg 30 a, 22453 Hamburg (nachfolgend „Orbit4“), und ihren Kunden über die Gewährung des Zugangs und der Nutzung der Online-Plattform und der Software, sowie die Inanspruchnahme der Services, insbesondere der Professional Services, durch den Kunden. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

DEFINITIONEN

Berechtigte Nutzer: die Mitarbeiter, Vertreter und unabhängigen Auftragnehmer des Kunden, die vom Kunden zur Nutzung und Verwaltung der Services autorisiert sind.

Erhöhungstag: hat die in Ziffer 5.5 angegebene Bedeutung.

Fälligkeitsdatum: hat die in der Ziffer 5.3 angegebene Bedeutung.

Feiertag: jeder Tag, der Feiertag an dem Ort des Sitzes von Orbit4 ist.

Gebühren: alle vom Kunden zu zahlenden Gebühren, einschließlich der Lizenzgebühren und der Gebühren für die Professional Services.

Kundendaten: die Daten, die vom Kunden, von Berechtigten Nutzern, von Händlern oder von Orbt4 im Namen des Kunden zum Zweck der Nutzung der Services oder zur Erleichterung der Nutzung der Services durch den Kunden eingegeben werden.

Kundenmaterialien: alle Materialien, die vom Kunden für die Entwicklung der Plattform oder die Nutzung der Services zur Verfügung gestellt werden, einschließlich aller Handelsnamen, Markenzeichen, Branding oder Logos.

Lizenzgebühren: die vom Kunden an Orbit4 zu zahlenden monatlichen oder jährlichen Gebühren gemäß der vertraglichen Vereinbarung.

Normale Geschäftszeiten: der Zeitraum von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr an jedem Werktag.

Plattform: die Orbit4 zur Verfügung gestellte Plattform.

Professional Services: die in Anhang 2 benannten Leistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Branding der Plattform für die Nutzung durch den Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses.

Schutzrechtsverletzung: hat die in Ziffer 7.6 angegebene Bedeutung.

Services: die von Orbit4 für den Kunden erbrachten Professional Services und Unterstützungsdienste.

Software: die von Orbit4 als Teil der Plattform und/oder der Services bereitgestellten Softwareanwendungen.

Verfügbarkeit: Prozentangabe der Zeit, in der die Services und Plattform in einem Zeitraum genutzt werden können und die wie folgt berechnet wird: Zeitraum/100 x (Zeitraum – Ausfallzeit).

Vertrauliche Informationen: hat die in Ziffer 8.1 genannte Bedeutung.

Virus: alles oder jedes Gerät (einschließlich Software, Code, Dateien oder Programme), das (a) den Betrieb von Computersoftware, Hardware oder Netzwerken, Telekommunikations-diensten, -ausrüstungen oder -netzwerken oder anderen Diensten oder Geräten verhindern, beeinträchtigen oder anderweitig nachteilig beeinflussen kann, (b) den Zugang zu oder den Betrieb von Programmen oder Daten, einschließlich der Zuverlässigkeit von Programmen oder Daten, verhindern, beeinträchtigen oder anderweitig nachteilig beeinflussen kann, sei es durch Neuanordnung, Veränderung oder Löschung des Programms oder der Daten im Ganzen oder in Teilen oder auf andere Weise, und/oder (c) die Benutzererfahrung beeinträchtigen kann. Diese Definition umfasst Viren, Würmer, trojanische Pferde und jegliche andere Schadsoftware.

Werktag: jeder Tag, der kein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.

1. LEISTUNGEN VON ORBIT4 UND VERFÜGBARKEIT DER LEISTUNGEN

  • 1.1 Orbit4 erbringt während der Laufzeit die Services und stellt dem Kunden die Plattform und die Software zu den im konkreten Vertrag und – den vertraglichen Vereinbarungen nachrangig – diesen AGB bestimmten Bedingungen zur Verfügung. Insbesondere erbringt er die Professional Services.
  • 1.2 Zusätzliche Leistungen, die über die Professional Services hinausgehen und keine Services sind, schuldet Orbit4 nur, wenn dies vereinbart wurde.
  • 1.3 Unter der Voraussetzung, dass der Kunde Orbit4 rechtzeitig Zugang zu seinen Servern und Systemen gewährt, wird Orbit4 dem Kunden im Rahmen der Services Upgrades für die Plattform zur Verfügung stellen, sobald diese verfügbar sind. Der Kunde kann erweiterte Supportdienste separat erwerben und Änderungen an der Plattform beantragen, die zu den dann geltenden Tarifen von Orbit4 bereitgestellt werden können.
  • 1.4 Orbit4 bemüht sich, die Plattform 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche, zur Verfügung zu stellen. Orbit4 gewährleistet eine Verfügbarkeit von 98 % im Monat. Bei der Ermittlung der Verfügbarkeit bleiben solche Ausfallzeiten unberücksichtigt, die
  • Orbit4 nicht zu vertreten hat, insbesondere Beeinträchtigungen, die auf Ausfällen und/oder Fehlfunktionen von technischen Anlagen außerhalb des Verantwortungsbereiches von Orbit4 beruhen, insbesondere
  • Ausfälle, die auf einem Einspeisen von Viren, Malware oder sonstiger Schadsoftware durch den Kunden, seine Systeme oder Server, Berechtigte Nutzer oder andere für ihn tätige Dritte beruhen;
  • Ausfälle, die durch unsachgemäße Nutzung durch den Kunden oder Berechtigte Nutzer entstanden sind;
  • nicht vom Kunden zu vertretene Ausfälle, die durch einen eingehenden IT-Angriffe verursacht wurden, es sei denn, diese sind auf das Fehlen eines dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Schutzes zurückzuführen;
  • Ausfälle, die durch die Umsetzung von Vorgaben von Dritten entstanden sind (z.B. Einspielen von sicherheitsrelevanten Patches entstanden sind.
  • geplante und vorangekündigte Wartungsarbeiten, die Orbit4 mindestens 48 Stunden im Voraus ankündigt, soweit sich Orbit4 bemüht, diese auf den erforderlichen Mindestzeitraum zu begrenzen, sowie unvorhergesehene erforderliche, von Orbit4 nicht zu vertretende Wartungsarbeiten.

2. ANWENDBARES SERVICE LEVEL

Während der Laufzeit des Vertrages auftretende Störungen sowie Einschränkungen und Ausfälle der Verfügbarkeit werden on Orbit4 gemäß den nachfolgenden Regelungen beseitigt, wobei bei Störungen, die außerhalb der Normalen Geschäftszeit auftreten, die Reaktionszeiten am nächsten Werktag um 8:00 Uhr beginnen und bei der Berechnung der Reaktionszeiten und Beseitigungszeiten Samstage, Sonntage und Feiertage nicht mitgerechnet werden:

Beschreibung Reaktionszeit Beseitigungszeit
Störungen, die einen Ausfall des gesamten Systems oder wesentlicher Teile desselben verursachen, so dass eine Nutzung desselben vollständig oder nahezu vollständig ausgeschlossen ist. Die Beeinträchtigung des Betriebsablaufes ist derart wesentlich, dass eine sofortige Abhilfe unerlässlich ist. innerhalb von 1 Stunde innerhalb von 24 Stunden
Störungen, welche die Nutzung derart beeinträchtigen, dass eine sinnvolle Nutzung nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Eine solche Störung liegt z.B. bei einer Verfügbarkeit von unter 50 % in einem Zeitraum von zumindest 1 Stunde vor,. innerhalb von 2 Stunden innerhalb von 48 Stunden
Sonstige Störungen, welche die Systemnutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Eine sonstige Störung liegt z.B. bei einer Verfügbarkeit von unter 50 % in einem Zeitraum von zumindest 4 Stunden vor.. innerhalb von 24 Stunden innerhalb von 7 Werktagen

3. PFLICHTEN DES KUNDEN; MITWIRKUNGSPFLICHTEN; HAFTUNG DES KUNDEN

3.1 Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Services, der Plattform und der Software setzt voraus, dass die vom Kunden genutzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, sonstigen Endgeräten, Routern, Datenkommunikationsmittel etc. den allgemeinen technischen Mindestanforderungen entsprechen. Die für die Nutzung der Services, der Plattform und der Software erforderliche Konfiguration der kundenseitigen Systeme ist allein Aufgabe des Kunden. Orbit4 bietet dem Kunden jedoch an, ihn hierbei aufgrund gesonderter Vereinbarung zu unterstützen.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet,

  • Orbit4 Zugang zu den Informationen zu ermöglichen, die dieser benötigt, um die Services zu erbringen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kundendaten, Sicherheitszugangsinformationen und Konfigurationsdienste, und die Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, damit Orbit4 die vereinbarten Leistungen erbringen kann;
  • alle geltenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf seine Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages einzuhalten;
  • alle sich aus dem Vertragsverhältnis für ihn ergebenden Pflichten rechtzeitig zu erfüllen. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Erfüllung kann Orbit4 vereinbarte Zeit- und Lieferpläne nach pflichtgemäßem Ermessen anpassen;
  • sicherzustellen, dass nur Berechtigte Nutzer durch ihn Zugang zu den Services, der Plattform der Software erhalten und die Berechtigten Nutzer die vereinbarten Regeln einhalten und ihren Zugang nur zu dem vom Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck nutzen;
  • sicherzustellen, dass auf den von ihm und/oder den Berechtigten Nutzern für den Zugriff auf die Services und/oder die Plattform genutzten Endgeräten ein aktuelles Antivirenprogramm zum Schutz vor Viren installiert und während des Zugriffs auf die Services und/oder die Plattform genutzt wird;
  • die Berechtigten Nutzer zur Verwendung eines sicheren, monatlich zu ändernden und gegenüber anderen Personen geheimzuhaltendes Passwort anzuhalten;
  • eine Liste der Berechtigten Nutzer zu führen, diese auf dem aktuellen Stand zu halten und auf schriftliche Aufforderung von Orbit4 zur Verfügung zu stellen;
  • Orbit4 oder einem von Orbit4 beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu gewähren.
  • Orbit4 über jedem dem Kunden bekannt gewordenen unbefugten Zugriff eines Dritten auf die Plattform oder Services über einen vom Kunden oder einen Berechtigten Nutzer auf der Grundlage des Vertrages zur Verfügung gestellten Zugangs unverzüglich zu benachrichtigen.

3.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, schadensstiftende oder die Betriebssicherheit der Plattform und der Software gefährdende oder unangemessene Inhalte auf der Plattform zu speichern oder über diese zu verbreiten oder zu übertragen, insbesondere

  • Viren,
  • gesetzlich verbotene oder geistige Eigentumsrechte Dritter Verletzende Inhalte;
  • Inhalte, die dazu bestimmt oder dafür geeignet sind, gesetzeswidrige Aktivitäten – auch solche Dritter – zu fördern oder zu erleichtern;
  • verleumderische, obszöne sowie gezielt verletzende, belästigende oder herabwürdigende Inhalte;
  • sexuelle oder sexualisierte sowie gewaltverherrlichende Inhalte;
  • Inhalte, die eine rassistische Diskriminierung oder eine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, religiöser Überzeugung, sexueller Orientierung oder geistiger oder physischer Beeinträchtigung darstellen.

Entsprechende Handlungen durch Berechtigte Dritte muss sich der Kunde als eigene zurechnen lassen.

3.4 Dem Kunden ist es untersagt,

  • die Services sowie seinen Zugang zu den Services, der Plattform und der Software weder ganz noch teilweise dazu nutzen,
  • um ein Produkt oder Angebot zu entwickeln, das mit den Services, der Plattform und/oder der Software konkurriert;
  • um Leistungen gegenüber Dritten zu erbringen, soweit nicht ausdrücklich anderweitig von Orbit4 gestattet;
  • Dritte bei dem Versuch zu unterstützen, Zugang in einer/einem nicht vertragsgemäßen Art und Weise oder Umfang Zugang zur Plattform und/oder den Services zu erlangen.

3.5 Der Kunde hat Orbit4 auf Verlangen die Überprüfung zu ermöglichen, dass die Services durch den Kunden und die Berechtigten Nutzer qualitativ und quantitativ nur im vereinbarten Rahmen genutzt werden. Die Überprüfungen können von Orbit4 maximal ein Mal pro Kalenderquartal verlangt werden. Sie erfolgen auf Kosten von Orbit4, erfordern eine angemessene Vorankündigung durch Orbit4 und müssen von Orbit4 in einer Art und Weise durchgeführt werden, die den normalen Geschäftsbetrieb des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt.

3.6 Für den Fall eines Verstoßes gegen die Bestimmungen in Ziffer 3.3 behält sich Orbit4– unbeschadet seiner sonstigen Rechte – vor, den Zugang des Kunden und der Berechtigten Nutzer zu jeglichem Material, dass gegen die Ziffer 3.3 verstößt, zu sperren.

3.7 Der Kunde wird Orbit4 sowie die gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von Orbit4 von allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Rechten Dritter durch vom Kunden oder einem Berechtigten Nutzer auf der Plattform gespeicherte oder vom Kunden oder einem Berechtigten Nutzer über die Plattform verbreitete oder übertragene Inhalte auf erstes Anfordern freistellen und auch die Orbit4 entstandenen Kosten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig waren, übernehmen. Freistellungs- und Kostenübernahmeansprüche von Orbit4 nach dieser Ziffer 3.7 erlöschen, sofern und soweit Orbit4 den Kunden nicht unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen ihn informiert und dem Kunden deshalb Maßnahmen unmöglich sind oder werden, um den Schaden und die Kosten von Orbit4 geringzuhalten.

4. LIZENZ

4.1 Orbit4 und/oder die Lizenzgeber von Orbit4 sind alleinige Inhaber der geistigen Eigentumsrechte an der Plattform (mit Ausnahme der Kundenmaterialien) und den Services. Mit Ausnahme der Kundenmaterialien gewährt Orbit4 dem Kunden keine Rechte an Patenten, Datenbankrechten, Geschäftsgeheimnissen, Handelsnamen, Handelsmarken (registriert oder nicht registriert), anderen Rechten oder Lizenzen in Bezug auf die Plattform und die Services.

4.2 Orbit4 gewährt dem Kunden das auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrages zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, den Berechtigten Nutzern die Nutzung der Services, der Plattform und der Software zu gestatten, um während der Laufzeit ausschließlich für den internen Geschäftsbetrieb des Kunden auf die Plattform zuzugreifen.

4.3 Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen, es sei denn, dies ist zur vertragsgemäßen Nutzung oder für die Zwecke einer angemessenen Backup- bzw. Notfallwiederherstellung erforderlich. Zur vertragsgemäßen Vervielfältigung zählt das Laden der Software in den Arbeitsspeicher auf dem von Orbit4 für die Zurverfügungstellung genutzten Server, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern auf festen oder mobilen Datenträgern des Kunden (wie etwa Festplatten und USB-Sticks). Dokumentationen dürfen vom Kunden ausschließlich für den internen Gebrauch vervielfältigt werden.

4.4 Der Quellcode der Software wird dem Kunden nicht zugänglich gemacht. Der Kunde verpflichtet sich, Reverse Engineering, Disassemblierung, Dekompilierung, Übersetzung, unzulässige Offenlegung weder selbst vorzunehmen, durch Dritte vornehmen zu lassen oder dies Dritten zu ermöglichen. Der Kunde ist berechtigt, selbst oder durch Dritte Vervielfältigungen und Übersetzungen vorzunehmen, wenn dies für den Erhalt von Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms notwendig ist, die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen ihm nicht ohne weiteres zugänglich gemacht sind und sich die Handlungen auf die Teile der Software beschränken, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. Merkmale der Software, die der Programmidentifizierung dienen, insbesondere Urhebervermerke, Seriennummern oder Marken dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

5. VERGÜTUNG, FÄLLIGKEIT UND VERZUG

  • 5.1 Für jeden angefangenen Kalendermonat sind vom Kunden die vereinbarten Lizenzgebühren zu zahlen. Dies gilt nicht im Falle der Beendigung des Vertrages infolge einer berechtigten außerordentlichen Kündigung des Vertrages durch den Kunden.
  • 5.2 Weitere Gebühren werden von den Parteien gesondert vereinbart und auf einer case-by-case-Basis abgerechnet.
  • 5.3 Sämtliche Gebühren sind dreißig Tage nach Rechnungsdatum fällig (Fälligkeitsdatum). In der Rechnung kann ein abweichendes, jedoch nicht früheres Fälligkeitsdatum bestimmt werden. Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, ist das Fälligkeitsdatum der nächste Werktag.
  • 5.4 Etwaig auf Gebühren anfallende Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Kunden zusätzlich zu den Gebühren zu zahlen.
  • 5.5 Orbit4 ist berechtigt, die Lizenzgebühr schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von [sechs (6)] Wochen bei anfallenden Mehrkosten nach billigem Ermessen entsprechend mit Wirkung zum ersten Tag eines Monats (Erhöhungstag) zu erhöhen. Bei sinkenden Kosten ist eine Verringerung ebenso nach billigem Ermessen entsprechend vorzunehmen. Im Falle eines Erhöhungsverlangen steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu, dessen Ausübung sich nach Ziffer 9.6 richtet.
  • 5.6 Leistet der Kunde von ihm geschuldete Zahlungen nicht spätestens am Fälligkeitsdatum, gerät er am Tag nach dem Fälligkeitsdatum in Verzug (Verzugstag). Fällt der Verzugstag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, ist der Verzugstag der nächste Werktag. Für den Zeitraum vom Verzugstag bis zum Tag der Zahlung (jeweils einschließlich) ist Orbit4 berechtigt,
  • eine Verzinsung des jeweiligen Betrages in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins bis einschließlich zum Tag der Zahlung des jeweiligen Betrages zu verlangen;
  • nach schriftlicher Vorankündigung von mindestens fünf (5) Werktagen das Konto und den Zugang des Kunden zu den Services und dem Portal ganz oder teilweise zu deaktivieren. Orbit4 hat die Deaktivierung aufzuheben, sobald der Kunde die rückständige Zahlung erbracht hat.

6. GEWÄHRLEISTUNG

  • 6.1 Orbit4 gewährleistet die Funktions- und Betriebsbereitschaft der Plattform und der Software sowie der damit zusammenhängenden Leistungsangebote nach den vereinbarten Maßgaben. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung.
  • 6.2 Ein Mangel der Plattform bzw. der Software liegt vor, wenn diese bei vertragsgemäßer Nutzung die Professional Services nicht ermöglicht und dadurch die ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist.
  • 6.3 Gewährleistungsansprüche und Gewährleistungsrechte des Kunden bestehen nicht,
  • wenn die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit nur unerheblich ist;
  • wenn die Aufhebung oder Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch auf einer Fehlbedienung oder Pflichtverletzung des Kunden oder eines Berechtigten Nutzers beruht;
  • im Falle des Einsatzes von Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, sonstigen Endgeräten, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc., die nicht den allgemeinen technischen Mindestanforderungen entsprechen, durch den Kunden oder einen Berechtigten Nutzer;
  • soweit der Kunde den Mangel nicht unverzüglich anzeigt hat und Orbit4 infolge der unterlassenen Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte;
  • wenn der Kunde den Mangel bei Vertragsschluss kannte und sich Mängelrecht nicht ausdrücklich vorbehalten hatte, es sei denn, Orbit4 hatte den Mangel arglistig verschwiegen.

6.4 Soweit ein Mangel vom Kunden angezeigt wurde und die Gewährleistungsansprüche des Kunden nicht ausgeschlossen sind, ist Orbit4 verpflichtet, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist – durch Maßnahmen nach einer eigenen Wahl – zu beseitigen. Der Kunde gibt Orbit4 in angemessenem Umfang Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Mangelbeseitigung. Den Mitarbeitern und Beauftragten von Orbit4 wird zu diesem Zweck – soweit erforderlich – Zugang zu den Systemen des Kunden gewährt.

6.5 Der Kunde ist bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Mangelbeseitigung durch Orbit4 oder bei sonstiger Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung für den Kunden insbesondere berechtigt, die Lizenzgebühr entsprechend des Ausmaßes der Beeinträchtigung zu mindern. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, einen Minderungsanspruch dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufend zu zahlenden Lizenzgebühr oder anderen zu zahlenden Gebühren abzieht; bereicherungsrechtliche Ansprüche des Kunden, den zu viel gezahlten Teil der Lizenzgebühren zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.

6.6 Für die Teile der Leistungen, die als Dienstleistungen anzusehen sind, richtet sich die Mängelansprüche und Mängelrechte des Kunden nach Dienstvertragsrecht.

7. HAFTUNG; FREISTELLUNG

7.1 Orbit4 haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben Körper und Gesundheit;
  • sofern und soweit er eine Garantie übernommen hat;
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

7.2 Außer in den vorstehend unter Ziffer 7.1 genannten Fällen ist die Haftung von Orbit4 für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt.

7.3 Eine über die Ziffern 7.1 und 7.2 hinausgehende Haftung von Orbit4 ist ausgeschlossen. Für anfängliche Mängel der Plattform und der Software haftet Orbit4 nur bei Verschulden. Die verschuldensunabhängige Haftung wird insoweit ausgeschlossen.

7.4 Die vorstehenden Haftungsregeln in den Ziffern 7.1 bis 7.3 gelten entsprechend für die Haftung von Orbit4 für das Verhalten der gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen von Orbit4.

7.5 Orbit4 übernimmt keine Haftung für

  • die Fehlerfreiheit der vom Kunden über die Plattform erhaltenen Informationen und auch nicht dafür, dass die Informationen den Anforderungen des Kunden entsprechen;
  • Verzögerungen und Lieferausfälle sowie Verluste und Schäden beim Kunden, die auf einer Unterbrechung oder Verzögerung bei der Übertragung von Daten über Kommunikationsnetze und -einrichtungen, insbesondere einschließlich Internet-, Netzwerk- und Mobilfunkverbindungen, die nicht von Orbit4 betrieben werden.

7.6 Orbit4 gewährleistet, während der gesamten Vertragslaufzeit über alle erforderlichen Lizenzen sowie Genehmigungen und Erlaubnisse zu verfügen, die für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen erforderlich sind. Orbit4 steht insbesondere dafür ein, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt (Schutzrechtsverletzung). Orbit4 wird den Kunden, seine gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von allen Ansprüchen Dritter wegen einer von Orbit4 nach Ziffer 7.1 bis 7.4 zu vertretenden Schutzrechtsverletzung auf erstes Anfordern freistellen und auch die dem Kunden entstandenen Kosten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig waren, übernehmen. Freistellungs- und Kostenübernahmeansprüche des Kunden nach dieser Ziffer 7.6 erlöschen, sofern und soweit der Kunde Orbit4 nicht unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen ihn informiert und Orbit4 deshalb Maßnahmen unmöglich sind oder werden, um den Schaden und die Kosten des Kunden geringzuhalten.

7.7 Wird der Kunde wegen eines Mangels der Software in Anspruch genommen, gilt Ziffer 7.6 entsprechend.

8. VERTRAULICHKEIT UND GEHEIMHALTUNG

8.1 Vertrauliche Informationen einer Partei sind vorbehaltlich der Ziffer 8.2

  • alle Informationen betreffend die Geschäfte, Angelegenheiten, Kunden, Lieferanten, Pläne und Strategien der Partei sowie mit ihr verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG;
  • alle Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG (Geschäftsgeheimnisgesetz);
  • im Hinblick auf Orbit4: Einzelheiten betreffend die Plattform, die Services und die Ergebnisse von Leistungstests der Services;
  • im Hinblick auf den Kunden: die Kundendaten.

8.2 Nicht als Vertrauliche Informationen einer Partei gelten die Informationen, die

  • der anderen Partei bereits vor Zugänglichmachung der Information durch die Partei bekannt waren;
  • bei Abschluss des Vertrages bereits allgemein bekannt waren;
  • der anderen Partei nach Abschluss des Vertrages durch einen dazu berechtigten Dritten ohne Verletzung einer diesen treffenden Vertraulichkeitsverpflichtung zugänglich gemacht wurden;
  • von der anderen Partei unabhängig entwickelt wurden.

8.3 Die Parteien sind verpflichtet,

  • die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu offenbaren;
  • die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei allein für die in dem Vertrag vorausgesetzten Zwecke zu verwenden;
  • angemessene Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichen Informationen vor einer Verbreitung und einer Kenntnisnahme oder Zugriff von Dritten zu treffen.

8.4 Dritte im Sinne der Ziffer 8.3 sind nicht

  • gesetzliche Vertreter einer Partei;
  • Mitarbeiter und Berater einer Partei, sofern und soweit die Offenlegung der Vertraulichen Informationen für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist und die jeweilige Partei ihre Mitarbeiter zumindest ein einem Umfang, der ihren Pflichten zur Vertraulichkeit nach dem Vertrag entspricht, zur Vertraulichkeit verpflichtet hat;
  • zur berufsrechtlichen Verschwiegenheit verpflichtete Berater einer Partei, sofern und soweit deren Kenntnis von Vertraulichen Informationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

8.6 Eine Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, sofern und soweit eine Partei von einer Behörde im Rahmen deren Zuständigkeit oder einem Gericht verpflichtet wird oder gesetzlich verpflichtet ist, eine Vertrauliche Information ganz oder teilweise offenzulegen. Liegt ein solcher Fall vor, ist die Partei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, damit diese sämtliche rechtlich gebotene Maßnahmen veranlassen kann, um eine Offenlegung ihrer Vertraulichen Informationen zu vermeiden. Die zur Offenlegung verpflichtete Partei muss darauf hinwirken, dass bei der Offenlegung aufgrund einer der vorgenannten Verpflichtungen die Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen in größtmöglichem Umfang gewahrt bleibt. Die verpflichtete Partei hat alle vernünftigen Schritte zu unternehmen, um eine Offenlegung im größtmöglichen Umfang zu verhindern oder zu beschränken.

8.7 Nach Beendigung des Vertrages bestehen die Pflichten zur Vertraulichkeit fünf (5) Jahre fort.

9. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG DES VERTRAGES

9.1 Der Beginn und die anfängliche Laufzeit des Vertrages richten sich nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung.

9.2 Die Laufzeit des Vertrages verlängert sich jeweils um zwölf (12) Monate, sofern er nicht von einer Partei schriftlich mindestens sechzig (60) Tage vor Ablauf der aktuellen Laufzeit gekündigt wurde.

9.3 Jede Partei darf den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

  • Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
  • Ein wichtiger Grund für Orbit4 liegt insbesondere dann vor, wenn
  • sich der Kunde mit mehr als zwei Lizenzgebühren oder Lizenzgebühren in Höhe von zwei monatlichen Raten in Verzug befindet;
  • wenn infolge des Eintritts oder drohenden Eintritte einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden die künftigen Zahlungsansprüche von Orbit4 aus dem Vertrag gefährdet sind.
  • Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung möglich, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung rechtfertigen. Dies gilt nicht im Falle eines Verzugs des Kunden mit mehr als zwei Lizenzgebühren oder Lizenzgebühren in Höhe von zwei monatlichen Raten (Ziffer 9.3 (b) erster Spiegelstrich).
  • Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nicht möglich, wenn die zur Kündigung berechtigte Partei nicht binnen vierzehn (14) Tagen eine Frist zur Abhilfe setzt, eine Abmahnung ausspricht bzw. – wenn nach Ziffer 9.3 (b) eine sofortige Kündigung gerechtfertigt ist – die Kündigung nicht binnen vierzehn (14) Tagen ausspricht.

9.4 Ist Orbit4 infolge Höherer Gewalt die Erbringung der vertragswesentlichen Leistungen über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei (3) Monaten nicht möglich, kann jede Partei den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen.

9.5 Im Falle eines Erhöhungsverlangens durch Orbit4 nach Ziffer 5.5 steht dem Kunden das Recht zu, den Vertrag außerordentlich zum Ablauf des Tages vor dem Erhöhungstag kündigen. Eine Kündigung nach dieser Ziffer 9.5 ist nur wirksam, wenn sie binnen zwei (2) Wochen nach dem Erhöhungsverlangen erfolgt.

9.6 Widerspricht der Kunde nach Ziffer 14.3 einer Änderung der Bestimmungen dieser AGB nach Ziffer 14.2 durch Orbit4, kann Orbit4 unter Einhaltung einer Frist von einer (1) Woche den Vertrag zu dem Tag, an dem die Änderung der AGB nach seiner Mitteilung wirksam werden sollte, kündigen.

9.7 Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

10. HERAUSGABEPFLICHTEN BEI BEENDIGUNG DES VERTRAGES

10.1 Nach Beendigung des Vertrages wird Orbit4 dem Kunden eine Kopie der Kundendaten auf Aufforderung auf einem dauerhaft lesbaren mobilen Datenträger zur Verfügung stellen. Orbit4 ist berechtigt, die Kundendaten nach Ablauf einer Frist von dreißig (30) Tagen nach Herausgabe Übergabe des mobilen Datenträgers zu löschen, es sei denn, (1) die darauf befindlichen Daten sind nicht lesbar und/oder nicht vollständig und (2) der Kunde teilt dies Orbit4 binnen der vorgenannten Frist schriftlich mit.

10.2 Jede Partei ist verpflichtet, Ausrüstungen, Eigentum und andere Gegenstände (sowie alle Kopien davon), die der anderen Partei gehören, zurückzugeben.

11 DATENSCHUTZ

11.1 Sollten im Rahmen der Durchführung des Vertrages, insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei der Nutzung der Plattform und der Software personenbezogene Daten erhoben werden, so stellen die Parteien sicher, dass dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet werden.

11.2 Personenbezogene Daten werden nur in dem Umfang erhoben und genutzt, wie es die Durchführung des Vertrages erfordert. Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat im Rahmen der Weisungen des Kunden zu erfolgen. Soweit Orbit4 der Ansicht ist, dass eine dieser Weisungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, wird Orbit4 den Kunden unverzüglich darauf hinweisen. Die Parteien stimmen der Erhebung und Nutzung solcher in diesem Umfang erhobener Daten zu.

11.3 Sofern erforderlich, werden die Parteien gemäß den Vorgaben von Art. 28 DS-GVO eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung schließen. In diesem Zusammenhang werden insbesondere alle Mitarbeiter – vor allem Mitarbeiter und Verantwortliche, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben – verpflichtet, den Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 32 Abs. 4 DS-GVO gerecht zu werden.

12. HÖHERE GEWALT

12.1 Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis, dass nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.

12.2 Soweit und solange eine Höhere Gewalt vorliegt, sind die Parteien vorübergehend von ihren Leistungspflichten befreit. Das Recht zur Vertragsbeendigung richtet sich nach Ziffer 9.4.

13. SALVATORISCHE KLAUSEL; ÄNDERUNG DER AGB UND WIDERSPRUCHSRECHT DES KUNDEN

13.1 Sollte eine der Bestimmungen der AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollten diese AGB oder der Vertrag zwischen Orbit4 und dem Kunden eine Lücke beinhalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB sowie des Vertrages nicht berührt.

13.2 Wird das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis dadurch gestört, dass eine Änderung der Rechtslage eintritt – etwa durch Einführung oder Änderung von Gesetzen –, oder entsteht dadurch, dass eine Klausel dieser AGB oder des Vertrages für unwirksam erklärt wird, eine Lücke, die Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lässt, ist Orbit4 berechtigt die Bestimmungen dieser AGB und des Vertrages insoweit einseitig vorzunehmen, als dies erforderlich ist, um das bisherige Äquivalenzverhältnis wiederherzustellen oder die Lücke zu schließen und die vertragliche Position des Kunden über die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses bzw. das Füllen der Lücke hinaus nicht verschlechtert wird. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie mindestens zwei (2) Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden soll, dem Kunden von Orbit4 angekündigt wird.

13.3 Der Kunde hat das Recht, einer Änderung des Vertrages und/oder der AGB durch Orbit4 nach Ziffer 13.2 binnen sechs (6) Wochen nach Zugang der Mitteilung bei ihm zu widersprechen. Widerspricht der Kunde, ist Orbit4 berechtigt, den Vertrag nach Ziffer 9.5 zu kündigen.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14.1 Die Parteien dürfen den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag sowie Rechte und Pflichten aus diesem nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei an einen Dritten abtreten oder übertragen. Die Zustimmung darf nicht unbilligerweise verweigert werden.

14.2 Auf den Vertrag zwischen Orbit4 und dem Kunden einschließlich dieser AGB ist ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) anwendbar.

14.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus und in Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen Orbit4 und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich dessen Wirksamkeit ist der Sitz von Orbit4. Dessen ungeachtet ist Orbit4 berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden bei den für den Sitz des Kunden zuständigen Gerichten geltend zu machen.

14.4 Soweit Erklärungen nach diesem AGB die Schriftform erfordern, ist die Schriftform durch Abgabe einer lesbaren Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden (Textform), z.B. in Form einer E-Mail. E-Mails müssen – vorbehaltlich einer anderweitigen Mitteilung an die jeweils andere Partei an die im Vertrag benannten Ansprechpartner.

14.5 Die Parteien dürfen den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag sowie Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei an einen Dritten abtreten oder übertragen. Die Zustimmung darf nicht unbilligerweise verweigert werden.